Was das Gesetz sagt
Stand: 18.09.2026, alle Quellen an diesem Tag geprüft
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Notar ist nicht nötig. Für ein Darlehen unter Privatleuten schreibt das Gesetz keine Form vor.
- Ausdrucken und eigenhändig unterschreiben. Nur dann beweist der Schuldschein vor Gericht voll.
- Ohne Rückzahlungstermin gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Die Forderung verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem sie fällig wurde.
- Wer Geld zurückfordert, muss im Streit beweisen, dass es kein Geschenk war. Dafür ist der Schuldschein da.
- Nach der Rückzahlung gibt es eine Quittung und den Schuldschein zurück.
Gesetz nach Themen
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Form und Unterschrift§ 126, 781 BGB
Für den Darlehensvertrag unter Privatleuten gibt es keine Formvorschrift. Die Schriftform verlangt das Gesetz nur beim Verbraucherdarlehen, also wenn ein Unternehmer Geld verleiht. § 492 BGB
Ein Schuldanerkenntnis dagegen muss schriftlich sein, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ein PDF per E-Mail oder eine eingescannte Unterschrift reicht dafür nicht. § 781 BGB § 126 BGB
Eine unterschriebene Privaturkunde beweist voll, dass die Erklärung von dem stammt, der unterschrieben hat. § 416 ZPO
Rückzahlung und Kündigung§ 488 BGB
Ist kein Rückzahlungstermin bestimmt, wird das Darlehen erst durch Kündigung fällig. Die Frist beträgt drei Monate. Ist das Darlehen zinslos, darf auch ohne Kündigung zurückgezahlt werden. § 488 Abs. 3 BGB
Nach der Rückzahlung kann der Schuldner eine Quittung und die Rückgabe des Schuldscheins verlangen. § 368 BGB § 371 BGB
Verjährung3 Jahre
Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens gilt eine Grenze von zehn Jahren. § 195 BGB § 199 BGB
Beim Darlehen entsteht der Anspruch erst mit der Fälligkeit, ohne festen Termin also erst nach der Kündigung (BGH, IX ZR 129/17).
Jede Raten- oder Zinszahlung lässt die Verjährung neu beginnen. § 212 BGB
Zinsen und Verzugderzeit 6,52 %
Zinsen gibt es nur, wenn sie vereinbart sind. Eine feste Obergrenze kennt das Gesetz nicht, sittenwidrig hohe Zinsen machen den Vertrag aber nichtig. § 488 BGB § 138 BGB
Wer nicht rechtzeitig zahlt, gerät in Verzug. Steht der Termin im Kalender, braucht es keine Mahnung. Der Verzugszins liegt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, unter Privatleuten derzeit also 6,52 % pro Jahr. § 286 BGB § 288 BGB
| Gültig ab | Basiszins |
|---|---|
| 01.07.2026 | 1,52 % |
| 01.01.2026 | 1,27 % |
| 01.07.2025 | 1,27 % |
| 01.01.2025 | 2,27 % |
Darlehen oder Geschenk?§ 518 BGB
Ein Schenkungsversprechen bräuchte zwar einen Notar, der Mangel heilt aber, sobald das Geld geflossen ist. § 518 BGB
Im Streit muss deshalb derjenige, der das Geld zurückwill, beweisen, dass es kein Geschenk war (BGH, X ZR 150/11). Ein unterschriebener Schuldschein ist dieser Beweis.
SteuernZinsen, Schenkung
Zinsen aus einem privaten Darlehen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und grundsätzlich zu versteuern. § 20 EStG
Ein zinsloses oder sehr günstiges Darlehen kann als Schenkung des Zinsvorteils gelten. Bewertet wird mit dem marktüblichen Zins, wenn der feststeht, sonst mit 5,5 % (BFH, II R 20/22). § 15 BewG
Freibeträge innerhalb von zehn Jahren, unter anderem: Ehe- oder Lebenspartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. § 16 ErbStG
Gerichtsstand§ 38 ZPO
Privatleute können einen Gerichtsstand nur in Ausnahmen vereinbaren, etwa nachdem der Streit schon entstanden ist. Eine pauschale Klausel im Schuldschein wirkt deshalb in aller Regel nicht. Unser Generator lässt sie weg. § 38 ZPO
Neu ab 20.11.2026§ 491 BGB
Das neue Verbraucherkreditrecht erfasst künftig auch zinslose Kredite von Unternehmern. Für Darlehen zwischen zwei Privatleuten ändert sich nichts, weil weiterhin ein Unternehmer als Darlehensgeber vorausgesetzt ist. BGBl. 2026 I Nr. 139
Urteile zum Nachlesen
Jede Entscheidung im Volltext geöffnet und geprüft. Neueste zuerst.
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Zinsgünstiges Darlehen in der Familie: marktüblicher Zins statt pauschal 5,5 %
Der Zinsvorteil unterliegt der Schenkungsteuer, wird aber mit dem marktüblichen Zins bemessen, wenn der feststeht.
Volltext beim BFH II R 20/22 -
Immobilie an Kind und Partner verschenkt, Beziehung hält nicht
Dauerte die gemeinsame Nutzung nur kurz, kann der Schenker in der Regel zurücktreten.
Volltext X ZR 107/16 -
Verjährung beginnt beim Darlehen ohne Laufzeit erst mit der Kündigung
Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit der Fälligkeit, und die hängt ohne festen Termin von der Kündigung ab.
Volltext IX ZR 129/17 -
Überweisung ohne Verwendungszweck "Darlehen" genügt als Nachweis
Die Überweisung kam unmittelbar nach dem schriftlichen Vertrag, danach wurden Raten gezahlt. Das reichte als Beweis der Auszahlung.
Volltext 16 U 106/16 -
Was im unterschriebenen Text steht, gilt als vollständig und richtig
Wer sich auf Absprachen außerhalb der Urkunde beruft, muss sie beweisen. Unklares begründet keine Vermutung.
Volltext I ZB 63/16 -
Schuldanerkenntnis über ein Elterndarlehen
Wer ein Darlehen schriftlich anerkannt hat, kann später keine Einwände mehr erheben, die er damals schon kannte.
Volltext 10 U 62/16 -
Absicherung der Lebensgefährtin, Rückforderung nach der Trennung
Eine solche Zuwendung ist meist keine Schenkung und kann zurückzugeben sein, wenn die Beziehung danach scheitert.
Volltext X ZR 135/11 -
Mutter fordert Geld von der Tochter zurück
Eine Darlehensabrede konnte die Mutter nicht belegen. Dass es kein Geschenk war, muss beweisen, wer das Geld zurückwill.
Volltext X ZR 150/11 -
Darlehen unter Angehörigen im Steuerrecht
Wie streng das Finanzamt den Vertrag mit einem Fremdvergleich prüft, hängt vom Anlass ab. Wichtig ist, dass er tatsächlich so gelebt wird.
Volltext X R 26/11 -
Trennung: gezahlte Raten für das Haus des Partners
Ohne ausdrückliche Darlehensabrede gibt es meist keinen Ausgleich, solange die Zahlungen nicht deutlich über einer Miete lagen.
Volltext XII ZR 132/12 -
Zuwendungen der Schwiegereltern nach dem Scheitern der Ehe
Sie gelten als Schenkung, können aber nach dem Scheitern der Ehe zurückgefordert werden.
Volltext XII ZR 189/06 -
Ein echter Schuldschein trägt die Klage
Ist die Unterschrift bewiesen, muss der Gläubiger die näheren Umstände nicht darlegen. Der Schuldschein wirkt zugleich als Quittung.
Volltext (Urteilssammlung LMU) 15 U 72/02
Bundesgerichte über das amtliche Portal rechtsinformationen.bund.de (Testphase), Oberlandesgerichte NRW über nrwe.justiz.nrw.de.