Häufige Fragen
Kurze Antworten. Wo es um das Gesetz geht, steht darunter, worauf die Antwort beruht.
Vor dem Unterschreiben
Muss der Schuldschein zum Notar?
Nein. Für ein Darlehen unter Privatleuten schreibt das Gesetz keine Form vor.
Reicht es, das PDF per Mail zu schicken?
Nein. Druckt ihn aus und unterschreibt ihn beide von Hand. Nur eine unterschriebene Urkunde beweist vor Gericht voll. Für ein Schuldanerkenntnis ist die elektronische Form sogar ausdrücklich ausgeschlossen.
Grundlage: § 416 ZPO, § 781 BGB
Wer muss unterschreiben?
Mindestens die Person, die sich das Geld leiht. Besser unterschreibt Ihr beide, und zwar auf zwei Exemplaren, eines für jede Seite.
Bar oder per Überweisung?
Überweisung ist leichter nachzuweisen. In einem Fall vor dem OLG Köln genügte eine Überweisung kurz nach dem Vertrag als Beweis, obwohl im Verwendungszweck nicht "Darlehen" stand.
Grundlage: OLG Köln, 16 U 106/16
Brauchen wir eine Zeugin oder einen Zeugen?
Vorgeschrieben ist das nicht. Bei Bargeld kann eine Zeugin später bestätigen, dass das Geld übergeben wurde.
Können wir einen Gerichtsstand festlegen?
In aller Regel nicht. Privatleute dürfen das nur in Ausnahmen, etwa wenn der Streit schon da ist. Deshalb fehlt die Klausel im Generator.
Grundlage: § 38 ZPO
Zinsen und Steuern
Muss ich Zinsen verlangen?
Nein. Zinsen gibt es nur, wenn Ihr sie vereinbart. Der Generator schreibt dann ausdrücklich "zinslos" in den Vertrag.
Grundlage: § 488 BGB
Wie hoch dürfen die Zinsen sein?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Sittenwidrig hohe Zinsen machen den Vertrag aber nichtig, das wird im Einzelfall geprüft.
Grundlage: § 138 BGB
Muss ich die Zinsen versteuern?
Grundsätzlich ja. Zinsen aus einem privaten Darlehen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Grundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Ist ein zinsloses Darlehen in der Familie eine Schenkung?
Der Zinsvorteil kann als Schenkung zählen. Es gelten Freibeträge, für Kinder zum Beispiel 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Bei großen Summen lohnt eine Steuerberatung.
Grundlage: BFH, II R 20/22, § 16 ErbStG
Rückzahlung und Streit
Was, wenn wir keinen Rückzahlungstermin haben?
Dann wird das Geld erst fällig, wenn eine Seite kündigt. Die Frist beträgt drei Monate.
Grundlage: § 488 Abs. 3 BGB
Wann verjährt die Forderung?
Nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem sie fällig wurde. Ohne festen Termin beginnt das erst nach der Kündigung. Jede Ratenzahlung setzt die Frist neu in Gang.
Grundlage: BGH, IX ZR 129/17, § 212 BGB
Was passiert, wenn zu spät gezahlt wird?
Wer den vereinbarten Termin verpasst, gerät in Verzug, ohne dass eine Mahnung nötig ist. Dann fallen Verzugszinsen an, derzeit 6,52 % pro Jahr.
Grundlage: §§ 286, 288 BGB, Basiszins der Bundesbank
Was tun nach der Rückzahlung?
Wer zurückgezahlt hat, bekommt eine Quittung und den Schuldschein zurück.
Grundlage: §§ 368, 371 BGB Vorlage für die Quittung
Die andere Seite sagt, es war ein Geschenk. Was jetzt?
Genau dafür ist der Schuldschein da. Ohne ihn muss derjenige, der das Geld zurückwill, beweisen, dass es kein Geschenk war, und das gelingt oft nicht.
Grundlage: BGH, X ZR 150/11
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Kostet das etwas?
Nein. Generator und Vorlagen sind kostenlos und ohne Anmeldung.
Ist der Vertrag rechtssicher?
Das kann kein Generator versprechen. Der Vertrag deckt einfache Fälle ab. Bei hohen Beträgen, Sicherheiten oder Streit lass ihn von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen.
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